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Vergabekammer Westfalen, VK 1 - 20/22

Datum:
15.06.2022
Gericht:
Vergabekammer Westfalen
Spruchkörper:
1.
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VK 1 - 20/22
 
Schlagworte:
Rettungsdienstleistungen, Bereichsausnahme, gemeinnützige Organisationen
Normen:
GWB § 107 Abs. 1
Leitsätze:

1. Maßgeblich für den Anwendungsbereich der Bereichsausnahme gemäß § 107 Absatz Nummer 4 GWB die Ausgestaltung der landesrechtlichen Regelung zur Übertragung rettungsdienstlicher Leistungen.

2. Sofern die Regelung gemeinnützige Organisationen bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen privilegiert, ist der Anwendungsfall der Bereichsausnahme eröffnet.

3. Sieht die landesrechtliche Regelung dagegen eine Gleichrangigkeit zwischen gemeinnützigen Organisationen und privaten Akteuren vor, kann sich der Auftraggeber nicht auf die Bereichsausnahme berufen.

4. Die derzeitige Regelung in Nordrhein-Westfalen sieht keine Privilegierung vor, der Anwendungsbereich der Bereichsausnahme ist daher nicht eröffnet.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

1. Dem Nachprüfungsantrag wird stattgegeben. Der zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen geschlossene Vertrag mit Vertragsbeginn am 01.04.2022 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin wird bei Fortbestand ihrer Beschaffungsabsicht verpflichtet, die Vergabe unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer fortzusetzen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden auf xxx Euro festgesetzt.

3. Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin wird für notwendig erklärt.

4. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen als Gesamtschuldner die Verfahrensgebühr und die Aufwendungen der Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Die Höhe der Kostentragungspflicht für die Verfahrensgebühr beschränkt sich auf jeweils die Hälfte.

 
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