Wenn ältere Menschen nach einem Krankenhausaufenthalt entlassen werden sollen, aber nicht fit genug sind, ihren Alltag allein zu bewältigen, stellt das deren Angehörige oft vor ein Problem. Denn Pflegeeinrichtungen haben nicht unbedingt kurzfristig freie Plätze zur Verfügung und viele Familien haben weder die zeitlichen noch die räumlichen Kapazitäten, pflegebedürftige Verwandte bei sich aufzunehmen. Für solche Situationen wurde in Hamburg nun eine Lösung gefunden: Die gesetzlichen Krankenkassen und die Hamburgische Krankenhausgesellschaft haben sich auf die neu geschaffene Leistung „Übergangspflege im Krankenhaus“ geeinigt.
Die Übergangspflege im Krankenhaus war 2021 mit dem Gesundheitsversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (GVWG) als neue Leistung der Verbands der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eingeführt worden. Konkrete Leistungen und die Vergütung waren allerdings noch in gesonderten Verträgen auf Landesebene zu regeln.
Versorgungslücke ist jetzt geschlossen
Die Leiterin der Hamburger Landesvertretung des Verbands der Ersatzkassen (vdek), Kathrin Herbst, sagte zur Vereinbarung: „Versorgungsbedürftige Patientinnen und Patienten können sich dank des neuen Angebots jetzt sicher sein, dass sie nach Abschluss einer stationären Therapie nicht auf sich allein gestellt sind.“ Es sei gut, „dass diese Versorgungslücke jetzt geschlossen ist.“ Der vdek vertritt die Techniker Krankenkasse, Barmer, DAK-Gesundheit, KKH Kaufmännische Krankenkasse, hkk –Handelskrankenkasse und HEK – Hanseatische Krankenkasse. Diese Krankenkassen versichern zusammen mit rund 938.900 Hamburgerinnen und Hamburgern mehr als die Hälfte aller gesetzlich Versicherten.
Die Übergangspflege im Krankenhaus kommt nach dem Beschluss des Bundestags zum Tragen, wenn Patientinnen und Patienten mit festgestelltem Nachsorgebedarf nach abgeschlossener Klinikbehandlung nicht zu Hause von einem Pflegedienst oder von Angehörigen betreut werden können. Des Weiteren besteht ein Anspruch, wenn Patientinnen und Patienten nicht zeitnah in eine Reha-Einrichtung aufgenommen werden können oder wenn für sie kein Kurzzeitpflegeplatz frei ist.
Bis zu zehn Tage Übergangspflege
Die neue Leistung kann für eine Dauer von bis zu zehn Tagen nach einer beendeten Klinikbehandlung in Anspruch genommen werden. Sie umfasst laut Sozialgesetzbuch die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, die Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung.