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Thema : Gesundheitsversorgung

Versorgungssicherungsfonds


Zur Sicherung ambulanter, stationärer und sektorenübergreifender medizinischer Versorgungskonzepte insbesondere in der Fläche hat sich die Landesregierung in ihrem Koalitionsvertrag auf die Einrichtung eines Versorgungssicherungsfonds verständigt.


Letzte Aktualisierung: 08.02.2024

Qualitative Weiterentwicklung

Der Versorgungssicherungsfonds ist ein wichtiger Baustein für die Sicherung und den Erhalt der medizinischen Grundversorgung in der Fläche. Mit den Mitteln des Versorgungssicherungsfonds soll die qualitative Weiterentwicklung der ambulanten, stationären und sektorenverbindenden Versorgung beschleunigt werden. Gefördert werden innovative und zukunftsweisende Konzepte, die eine flächendeckende und gut erreichbare, bedarfsgerechte Versorgung erhalten, stärken oder diese unter veränderten Rahmenbedingungen weiterentwickeln.

Förderprojekte

Eine Übersicht der geförderten Projekte finden Sie hier.

Förderfähigkeit

 Förderfähig sind Projekte: 

  • zum Erhalt und der Absicherung bestehender Versorgungskonzepte, wenn die Notwendigkeit der weiteren Versorgungssicherung besteht und damit die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung im ländlichen Raum in einer anderen Art und Weise als bisher erhalten werden kann,
  • zur Initiierung oder Weiterentwicklung der sektorenübergreifenden Versorgung mit dem Ansatz, die Trennung der Sektoren zu überwinden,
  • zum Transfer neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, deren Übertragung in den ambulanten und stationären Versorgungsalltag den medizinischen Fortschritt beschleunigt, die sektorenübergreifende Versorgung insbesondere im ländlichen Raum verbessert und die das Potential haben, zukünftig in der Regelversorgung Anwendung zu finden,
  • zur Verbesserung der ambulanten, stationären und/oder sektorenübergreifenden Patientenversorgung insbesondere im ländlichen Raum durch mobile, technische sowie digitale Lösungen, die das Potential haben, zukünftig in der Regelversorgung Anwendung zu finden,
  • zur Verbesserung der digitalen Gesundheitskompetenz beim Umgang mit digitalen Lösungen und Anwendungen, die die ambulante, stationäre und/oder sektorenübergreifende Patientenversorgung insbesondere im ländlichen Raum verbessern,
  • zur Unterstützung der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit mit Investitionen in Innovationen im sektorenverbindenden und ambulanten Bereich, wie beispielsweise die Umwandlung kleiner Krankenhäuser in Versorgungs- oder Primärversorgungszentren, die Etablierung von medizinischen Familienzentren mit frühen Hilfen, kommunale Modelle anlehnend an das ´Büsumer Modell´ und medizinische Zentren für erwachsene Menschen mit Behinderung (MZEB). Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, soweit eine Förderfähigkeit nach dem LKHG KHG und/oder dem KHZG besteht.
  • mit Baumaßnahmen, die der erstmaligen Bereitstellung des Angebots dienen und für die Umsetzung eines Projekts gem. 2.1 bis 2.4b (siehe Förderrichtlinie) erforderlich sind.

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass es sich bei dem Projekt nicht um ein bereits bestehendes Angebot im Rahmen der Regelversorgung handelt.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind sowohl ambulant vertragsärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte und Einrichtungen (wie z. B. Arztpraxen, Medizinische Versorgungszentren oder Ärztehäuser) sowie Körperschaften und Institutionen aus dem medizinischen Bereich, wie z. B. die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH), die Kassenzahnärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein KZV SH), die Ärztekammer Schleswig-Holstein (ÄKSH), die Ärztegenossenschaft Nord oder der Hausärzteverband Schleswig-Holstein. Aber auch Träger von Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen sowie kommunale Gebietskörperschaften können eine Förderung aus dem Versorgungssicherungsfonds beantragen.

Finanzierung

Zur Finanzierung des Versorgungssicherungsfonds stehen jährlich 5 Mio. Euro zur Verfügung. Damit leistet das Land einen wichtigen finanziellen Beitrag zur Sicherung der Versorgung in der Fläche.

Die Förderung pro Projekt wird für bis zu drei Jahre gewährt und beträgt höchstens 500.000 Euro.

Dokumente zur Antragsstellung auf Projektförderung

Die vollständige Förderrichtlinie finden sie hier. Diese ist noch bis zum 28. Februar 2026 in Kraft. Anträge können bis dahin beim Ministerium für Justiz und Gesundheit gestellt werden.

Ansprechpartnerin ist Frau Anja Baumbach-Kraft, Referat für ambulante und sektorenübergreifende Versorgung, GKV und Krebsregister: anja.baumbach-kraft@jumi.landsh.de

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