BundesratKOMPAKT - Das Wichtigste zur Sitzung

Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 1040. Sitzung am 15.12.2023

In der letzten Sitzung des Jahres absolvierte der Bundesrat nochmal ein umfangreiches Programm. Er gab grünes Licht für 24 Bundestagsbeschlüsse, rief zu zwei Gesetzen den Vermittlungsausschuss an, verabschiedete Entschließungen, beschloss Stellungnahmen zu Regierungsplänen und wählte einen neuen Richter am Bundesverfassungsgericht.

Zu Beginn der Sitzung gedachte Bundesratspräsidentin Manuela Schwesig der Opfer des nationalsozialistischen Völkermordes an den Sinti, Roma und Jenischen. Anschließend erhob sich das Plenum zu einer Schweigeminute.

Bundestagsbeschlüsse

Nach der Richterwahl (TOP 64) billigten die Länder zahlreiche Gesetze aus dem Bundestag, die nun in Kraft treten können, darunter den Nachtragshaushalt 2023 (TOP 59) und zugehörige Begleitgesetze (TOP 60 und TOP 61), Vorgaben zur kommunalen Wärmeplanung (TOP 22), das Klimaanpassungsgesetz (TOP 14), die Anhebung der Bundesbesoldung ((TOP 5) sowie Maßnahmen zum Entfernen von Extremisten und Verfassungsfeinden aus dem öffentlichen Dienst (TOP 4) und aus der Bundeswehr (TOP 15).

Zustimmende Voten gab es für Gesetze zu einer globalen Mindeststeuer (TOP 3), zur Bestimmung von Georgien und Moldau als sichere Herkunftsstaaten (TOP 7) sowie für Sonderzahlungen an Betreuerinnen und Betreuer (TOP 13).

Gesetze zur digitalen Dokumentation von Strafprozessen (TOP 11) und zu virtuellen Gerichtsverhandlungen (TOP 12) hingegen überwies der Bundesrat in den Vermittlungsausschuss.

Länderinitiativen

Der Bundesrat beschloss eigene Initiativen für mehr Organspenden durch Einführung der so genannten Widerspruchslösung (TOP 26) sowie für bessere Rahmenbedingungen bei der Gewinnung von ausländischen Fachkräften (TOP 27). Sie wurden der Bundesregierung zugeleitet.

Neu vorgestellt wurden Initiativen der Länder zum Kampf gegen Antisemitismus (TOP 56), zu Änderungen beim Bürgergeld (TOP 54), zu Humanität und Rechtsstaatlichkeit bei der Asyl- und Migrationspolitik (TOP 55), gegen ein Verbot der Anbindehaltung von Milchkühen (TOP 53) sowie zu Beschleunigungen von Verwaltungsgerichtsverfahren (TOP 57) und Lockerungen beim Schutz von Wölfen (TOP 58). Mit den Vorschlägen beschäftigen sich die Fachausschüsse des Bundesrates im Januar.

Pläne der Bundesregierung

Im so genannten 1. Durchgang befasste sich der Bundesrat unter anderem mit Regierungsplänen für einen Freiwilligendienst in Teilzeit (TOP 29), zum digitalen Datenaustausch zwischen Ausländer- und Leistungsbehörden (TOP 31), zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts (TOP 32), zur nationalen Wasserstoffinfrastruktur (TOP 34) als auch zur Einführung von USB-C zum neuen Standard-Kabel für Handys, Tablets und Laptops (TOP 33).

Verordnungen

Insgesamt zehn Verordnungen der Bundesregierung stimmte der Bundesrat zu. Sie betreffen unter anderem Umlagen beim Insolvenzgeld (TOP 43), die Abwehr von Steueroasen (TOP 47) und ein Verbot von Himmelslaternen (TOP 44). Diese können nun wie geplant in Kraft treten. Dies trifft auch für die Verordnung zu höheren Luftsicherheitsgebühren für Airlines (TOP 48) zu, jedoch nur, sofern die Bundesregierung die vom Bundesrat formulierte Maßgabe berücksichtigt.

Vorhaben der EU

Ausführlich Stellung nahm der Bundesrat zu Plänen der EU - unter anderem zur Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit der Ukraine, der Republik Moldau sowie Bosnien und Herzegowina (TOP 40), Entsorgung und Recycling von Altfahrzeugen (TOP 37) sowie zur Änderung der europäischen Abfallrichtlinie (TOP 36).

Alle Videos in der Mediathek

Die Videos der Redebeiträge und ein Gesamtmitschnitt der Plenarsitzung stehen in BundesratKOMPAKT, in der App und in der Mediathek zum Download bereit.

Personalien

Top 1Ausschussvorsitz

Minister Rainer Genilke

© Foto: Minister Rainer Genilke © Pressefoto MIL | Kristin Baumert

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Rainer Genilke ist neuer Vorsitzender des Wohnungsbauausschusses

Einstimmig hat der Bundesrat am 15. Dezember 2023 Rainer Genilke, Minister für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg zum neuen Vorsitzenden seines Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung gewählt.

Brandenburg hält traditionell den Vorsitz im Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung. Nach der Praxis des Bundesrates hat jedes der 16 Bundesländer dauerhaft den Vorsitz in einem der Fachausschüsse.

Die Neuwahl war notwendig, da der bisherige Vorsitzende Guido Beermann aus der Landesregierung Brandenburg und damit aus dem Bundesrat ausgeschieden ist.

Stand: 15.12.2023

Video

Top 64Richterwahl

Dr. Holger Wöckel auf der Tribüne des Bundesrates

© Foto: Bundesrat | Sascha Radke

  1. Beschluss
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Beschluss

Bundesrat wählt neues Mitglied des Bundesverfassungsgerichts

Dr. Holger Wöckel wird neuer Richter des Bundesverfassungsgerichts: Einstimmig wählte ihn am 15. Dezember 2023 der Bundesrat zum Nachfolger von Dr. Sibylle Kessal-Wulf, die aus dem Amt scheidet.

Richter am Bundesverwaltungsgericht

Wöckel wurde 1976 im heutigen Chemnitz geboren und ist seit Februar 2021 Richter am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Er gehört dem 7. und 10. Revisionssenat an.

Grundgesetzliche Verteilung

Nach Artikel 94 des Grundgesetzes werden die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt. Die Richterwahl erfordert gemäß Paragraf 7 Bundesverfassungsgerichtsgesetz mindestens eine Zweidrittelmehrheit.

Stand: 15.12.2023

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Gesetzesbeschlüsse des Bundestages

Top 7Herkunftsstaaten

Flagge von Georgien und Republik Moldau

© Foto: AdobeStock | luzitanija

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Moldau und Georgien künftig sichere Herkunftsstaaten

Georgien und die Republik Moldau gelten künftig asylrechtlich als sichere Herkunftsstaaten. Dies haben der Bundestag am 16. November 2023 und der Bundesrat am 15. Dezember 2023 beschlossen. Das Gesetz kann daher dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat

Bei Staaten, die als sicher bestimmt werden, gilt die gesetzliche Vermutung, dass dort generell keine staatliche Verfolgung zu befürchten ist und dass der jeweilige Staat grundsätzlich vor nichtstaatlicher Verfolgung schützen kann. Die Bearbeitung der Asylverfahren lässt sich dadurch beschleunigen. Die Anerkennungsquote von Asylsuchenden aus den beiden Staaten betrug im vergangenen Jahr jeweils rund 0,1 Prozent.

Weiterhin Einzelfallprüfung

Der Individualanspruch auf Einzelfallprüfung für Asylsuchende aus Georgien und der Republik Moldau bleibt aber unberührt: Sie erhalten weiterhin die Gelegenheit, individuelle Gründe vorzubringen, die gegen die vermutetet Verfolgungssicherheit sprechen.

Zügigere Asylverfahren

Im Anschluss an eine negative Entscheidung über den Asylantrag könne ihr Aufenthalt in Deutschland schneller beendet werden - Deutschland werde dadurch als Zielland für aus nicht asylrelevanten Motiven gestellte Asylanträge weniger attraktiv, heißt es in der amtlichen Gesetzesbegründung.

Ausnahmen vom Verbot der Erwerbstätigkeit

Asylbewerberinnen und -bewerber aus den beiden Staaten, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag gestellt haben, werden vom grundsätzlichen Verbot der Erwerbstätigkeit für Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsstaaten ausgenommen. Das Gleiche gilt für die zu diesem Stichtag Geduldeten aus diesen Ländern, die keinen Asylantrag gestellt haben.

Rasches Inkrafttreten geplant

Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Den Zeitpunkt bestimmt die Bundesregierung.

Stand: 15.12.2023

Video

Top 11Gerichtsprotokolle

Justitia

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  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Gesetz zur digitalen Dokumentation von Strafprozessen geht in den Vermittlungsausschuss

Der Bundesrat hat am 15. Dezember 2023 einen Bundestagsbeschluss zur digitalen Dokumentation von Strafprozessen zur grundlegenden Überarbeitung in den Vermittlungsausschuss überwiesen.

Heftige Kritik aus der Praxis

Er äußert erhebliche grundlegende und tiefgreifende fachliche Bedenken - insbesondere zur Gefahr für die Wahrheitsfindung und Beeinträchtigung des Opferschutzes, aber auch zu Verfahrensverzögerungen und zum Verhältnis von personellem, technischen, organisatorischen und finanziellen Aufwand und Mehrwert. Die Länder verweisen auf teils heftige und einhellig ablehnende Kritik aus der justiziellen Praxis.

Kein Bedarf für Änderungen

Die bisher praktizierte Dokumentation habe sich bewährt. Ein nachvollziehbarer Bedarf und eine fachliche Notwendigkeit für eine digitale Dokumentation sei weder erkennbar noch im Gesetz dargelegt, bemängelt der Bundesrat in seinem Anrufungsbeschluss.

Was der Bundestag beschlossen hat

Der Bundestagsbeschluss will Landgerichte und Oberlandesgerichte verpflichten, erstinstanzliche Hauptverhandlung künftig standardmäßig per Ton aufzuzeichnen. Daraus würde sich dann automatisiert ein elektronisches Transkript generieren.

Bildaufzeichnung optional

Eine zusätzliche Bildaufzeichnung könnten die Länder durch Rechtsverordnung teilweise oder flächendeckend einführen.

Ausnahmen zum Opferschutz

Unter bestimmten Bedingungen soll das Gericht von einer Aufzeichnung und deren Transkription absehen können - so zum Beispiel bei Aussagen von minderjährigen Zeugen und Opfern von Sexualstraftaten; ebenso, wenn eine Gefährdung der Staatssicherheit oder des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu befürchten ist.

Bisher kein Inhaltsprotokoll

Bisher hält das Gerichtsprotokoll bei erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten nur die wesentlichen Förmlichkeiten fest, um deren Beachtung in der Revisionsinstanz überprüfen zu können. Eine inhaltliche Protokollierung findet nicht statt.

Bundesweite Einführung zum 1. Januar 2030 geplant

Die bundesweite Pflicht für die Tondokumentation an Land- und Oberlandesgerichten soll nach dem Bundestagsbeschluss allerdings erst ab dem Jahr 2030 gelten. In der Zwischenzeit könnten die Länder per Rechtsverordnung einen früheren Zeitpunkt für die Einführung der Inhaltsdokumentation in ihrem Bereich bestimmen oder diese zunächst auf einzelne Gerichte oder Spruchkörper begrenzen.

Stand: 15.12.2023

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Top 12Virtuelle Justiz

Gerichtshammer und Tablet

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  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Vermittlungsausschuss soll Gesetz zur virtuellen Justiz überarbeiten

Ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz zum verstärkten Einsatz von Videokonferenztechnik in Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichten soll im Vermittlungsausschuss überarbeitet werden. Dies hat der Bundesrat am 15. Dezember 2023 beschlossen.

Grundlegende Bedenken der Länder

Zwar unterstützen die Länder das Ziel, die Durchführung mündlicher Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung zu erleichtern. Sie äußern jedoch grundlegende Bedenken gegen die einzelnen Vorgaben des Gesetzes, die den Kern des richterlichen Selbstverständnisses berührten und die Verfahrensleitung der Vorsitzenden unangemessen einschränkten.

Entscheidungsspielraum des Gerichts

Die mündliche Verhandlung als Herzstück eines jeden Gerichtsprozesses sei von herausragender Bedeutung für die Wahrheitsfindung, betont der Bundesrat. Die Vorsitzenden müssten daher nach eigenem Ermessen entscheiden können, ob sie Videokonferenz einsetzen wollen. Dies stehe nicht in der Dispositionsbefugnis der Parteien. Der Bundesrat kritisiert zudem die vorgesehene Begründungspflicht, wenn ein Gericht den Einsatz von Videotechnik ablehnt.

Warnung vor Missbrauch rein virtueller Verhandlungen

Auch die Erprobung rein virtueller Verhandlungen, bei denen auch das Gericht per Video zugeschaltet ist, lehnen die Länder ab. Sie fordern, am Grundsatz der Saalöffentlichkeit festzuhalten. Sonst sei weder sicher festzustellen, wer an einer Verhandlung teilnimmt, noch seien wirksame sitzungspolizeiliche Maßnahmen möglich.

Der Bundesrat warnt davor, dass Video-Verhandlungen abgefilmt und weiterverarbeitet oder veröffentlicht würden, um Äußerungen aus dem Zusammenhang zu reißen und zu missbräuchlichen Zwecken zu verwenden. Wenn die Beteiligten und das Gericht befürchten müssen, dass ihre Äußerungen im Internet für eine unbeschränkte Personenanzahl und einen unbegrenzten Zeitraum verfälscht dargestellt würden, bestehe die Gefahr, dass sich Verfahrensbeteiligte nicht mehr unbefangen verhielten.

Zu wenig Zeit

Auch das vorgesehene rasche Inkrafttreten ohne Übergangszeit stößt auf Kritik der Länder - insbesondere wegen der großen technischen und personellen Aufwände für den Einsatz von Videotechnik.

Was der Bundestagsbeschluss vorsieht

Nach dem Bundestagsbeschluss soll Videokonferenztechnik sowohl bei der mündlichen Verhandlung als auch in weiteren gerichtlichen Terminen - zum Beispiel der Urteilsverkündung - die physische Präsenz an einem bestimmten Ort künftig entbehrlich machen und die vorläufige Protokollaufzeichnung unterstützen.

Die mündliche Verhandlung soll in geeigneten Fällen per Video stattfinden können. Beantragt ein Verfahrensbeteiligter die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung, soll der Vorsitzende diese anordnen. Die Ablehnung eines solchen Antrags müsste das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls begründen.

Optional: Sitzungsleitung aus dem Home Office

Der Bundestagsbeschluss sieht für die Länder die Möglichkeit vor, sogenannte vollvirtuelle Videoverhandlungen in der Zivilgerichtsbarkeit zu erproben: Dabei würde sich auch die oder der Vorsitzende nicht mehr im Sitzungssaal aufhalten, sondern wäre zum Beispiel aus dem Home Office zugeschaltet. Die Verhandlung müsste dann zusätzlich in einen öffentlich zugänglichen Raum im Gericht übertragen werden, damit die Öffentlichkeit teilhaben könnte.

Stand: 15.12.2023

Video

Top 13Inflationsausgleich

Pflegekraft bewegt einen Rollstuhl samt betagter Dame

© Foto: PantherMedia | HighwayStarz

  1. Beschluss
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Beschluss

Bundesrat stimmt Inflationsausgleich für Betreuer zu

Selbstständige berufliche Betreuer sowie Betreuungsvereine können in den Jahren 2024 und 2025 eine monatliche Sonderzahlung zum Inflationsausgleich geltend machen: Der Bundesrat stimmte am 15. Dezember 2023 einem entsprechenden Bundestagsbeschluss zu. Das Gesetz kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Anpassung an gestiegene Kosten

Die Sonderzahlung beträgt 7,50 Euro pro Betreuungsfall und Monat. Sie ist grundsätzlich von der betreuten Person zu bezahlen. Ist diese allerdings mittellos, so springt die Staatskasse ein.

Der Aufschlag soll die stark gestiegenen Kosten in den Bereichen Personal, Mobilität sowie Miet- und Sachkosten abfedern. Diese fielen vor allem bei Betreuungsvereinen an, die ihre Mitarbeiter nach TVöD bezahlen und den jüngsten Tarifabschluss umsetzen müssen, heißt es in der amtlichen Begründung. Die zeitlich begrenzte Sonderzahlung soll sich an diesem Tarifabschluss orientieren.

Jahrespauschale für ehrenamtliche Betreuer

Ehrenamtlich tätige Betreuerinnen und Betreuern können eine Sonderzahlung zum Ausgleich inflationsbedingter Mehrkosten in Höhe von 24 Euro pro Jahr verlangen.

Evaluation bis Ende 2024 geplant

Die Sonderzahlung erfolgt zeitlich begrenzt auf zwei Jahre, um das Ergebnis der Evaluierung des gesamten Vergütungssystems abzuwarten, die im Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019 beschlossen worden war: Bis Ende Dezember 2024 legt das Bundesministerium der Justiz dazu einen Bericht vor.

Kompensation über Gerichtsgebühren

Durch die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung entstehen Kosten für die Länder. Sie sollen durch eine Anhebung der Gerichtsgebühren für Dauerbetreuungen und Dauerpflegschaften über mehrere Jahre hinweg kompensiert werden.

Stand: 15.12.2023

Video

Top 22Wärmeplanung

Foto: Leitungsrohre für Wärme

© AdobeStock l Martin Mecnarowski

  1. Beschluss
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Beschluss

Bundesrat billigt Gesetz zur Wärmeplanung

Der Bundesrat hat am 15. Dezember 2023 das Gesetz zur Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze gebilligt, das der Bundestag am 17. November 2023 beschlossen hatte. Es ergänzt das so genannte Heizungsgesetz und tritt zeitgleich mit diesem am 1. Januar 2024 in Kraft.

Zeitvorgaben für Wärmepläne

Das Gesetz verpflichtet die Länder, für Großstädte bis Ende Juni 2026, für kleinere Städte und Gemeinden mit weniger als 100 000 Einwohnern bis Ende Juni 2028 Wärmepläne zu erstellen. Die Länder können diese Pflicht auf Rechtsträger innerhalb ihres Hoheitsgebiets übertragen - dies werden in den meisten Fällen die Kommunen sein. Für Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern sind vereinfachte Verfahren möglich. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Wärmeplanung vornehmen.

Steigende Anteile für Erneuerbare Energien

Bis 2030 sollen bestehende Wärmenetze zu 30 Prozent aus erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus betrieben werden. Bis zum Jahr 2040 soll der Anteil mindestens 80 Prozent betragen, bis Ende 2044 100 Prozent.

Investitionssicherheit

Die Wärmeplanung soll das zentrale Planungsinstrument sein, um den Transformationspfad hin zu einer dekarbonisierten Wärmeerzeugung und -versorgung zu entwickeln.

Bürgerinnen und Bürger, Energieversorger und weitere Interessensgruppen vor Ort sind in den Planungs- und Strategieprozess der Energieversorgung einzubinden. Ziel ist es, die Investitionssicherheit für Betreiber von Wärme-, Gas- und Stromverteilernetzen, Gewerbe- und Industriebetriebe sowie für Gebäudeeigentümerinnen und -Eigentümer zu steigern.

Biomasse und Bebauungspläne im Außenbereich

Das Gesetz erleichtert zudem die energetische Nutzung von Biomasse im baurechtlichen Außenbereich. Die entsprechende Privilegierung im Baugesetzbuch für Biomasseanlagen ist bis Ende 2028 befristet. Weitere Änderungen dienen der Beschleunigung von Bebauungsplänen im Außenbereich.

Kostenbelastung für Kommunen

In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat auf offene Finanzierungsfragen hin - gerade auch vor dem Hintergrund des aktuellen Haushaltsurteils des Bundesverfassungsgerichts.

Das Gesetz belaste die Kommunen mit Kosten, über deren genaue Höhe und Finanzierung keine Klarheit bestehe, kritisiert der Bundesrat. Für das Gelingen der Wärmewende vor Ort sei von besonderer Bedeutung, dass der Bund an seiner Ankündigung festhalte, das Erstellen der Wärmepläne zu fördern. Diese Finanzierungszusage sei zu konkretisieren, zu operationalisieren und mehrjährig auszugestalten, um Ländern und Kommunen Planungssicherheit bei der Umsetzung zu geben.

Ländervorschläge nur unzureichend berücksichtigt

Der Bundesrat bemängelt, dass der Bundestag zahlreiche Anregungen der Länder aus deren Stellungnahme im ersten Durchgang nicht oder nur unzureichend übernommen hat. Er bittet daher nochmals um einige fachliche Verbesserungen.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit dem Appell der Länder befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Stand: 15.12.2023

Video

Top 59Nachtragshaushalt

Geldscheine und Münzstücke

© Foto: PantherMedia | Olaf Simon

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Bundesrat billigt Nachtragshaushalt 2023

Unmittelbar nach dem Bundestag hat am 15. Dezember 2023 auch der Bundesrat das Gesetz zum Nachtragshaushalt 2023 gebilligt, ebenso die beiden flankierenden Haushaltsfinanzierungsgesetze für 2023 und 2024. Sie können nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden und wie geplant in Kraft treten.

Reaktion auf Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Das Nachtragshaushaltsgesetz reagiert auf die vom Bundesverfassungsgericht am 15. November 2023 festgestellte Nichtigkeit des Zweiten Nachtragshaushalts 2021 und die entsprechenden Auswirkungen auf den laufenden Bundesetat 2023. Es überträgt die höchstrichterlichen Maßstäbe auf den aktuellen Haushalt sowie die Wirtschaftspläne verschiedener Sondervermögen.

Absicherung für Unterstützungsmaßnahmen

Unter anderem sichert das Gesetz die Finanzierung der Strom- und Gaspreisbremse sowie die Härtefallregelungen für kleine und mittlere Unternehmen, soziale Träger und kulturelle Einrichtungen ab, die bisher im Sondervermögen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds - Teilbereich Energie enthalten waren. Diese Maßnahmen werden im Jahr 2023 durch Kreditaufnahme des Bundes finanziert. Möglich ist dies, weil der Bundestag die haushaltsrechtliche Notlage erklärt hat, die eine Ausnahme von der grundgesetzlichen Schuldenbremse ermöglicht.

Entsprechende Änderungen sieht das Gesetz auch im Wirtschaftsplan des Klima- und Transformationsfonds und des Sondervermögens Aufbauhilfe 2021 zur Unterstützung der von der damaligen Flutkatastrophe Betroffenen vor.

Inkrafttreten

Das Nachtragsgesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft, das begleitende Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023 überwiegend am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt, das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 in weiten Teilen zum 1. Januar 2024.

Stand: 15.12.2023

Video

Landesinitiativen

Top 26Organspende

Foto: Organspendeausweis

© dpa | Caroline Seidel

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Bundesrat fordert Widerspruchslösung für Organspenden

Der Bundesrat fordert, im Transplantationsgesetz eine Widerspruchslösung einzuführen, um die Zahl der Organspenden zu erhöhen. Er appelliert an die Bundesregierung, einen entsprechenden Gesetzentwurf auf den Weg zu bringen.

Markante Verbesserungen möglich

Bei einer Widerspruchslösung ist grundsätzlich jede Person Organspenderin beziehungsweise -spender, es sei denn, diese oder – nach ihrem Tod – Ersatzpersonen, wie etwa die nächsten Angehörigen, widersprechen der Organentnahme. Die Einführung einer Widerspruchslösung würde markante Verbesserungen der Organspendesituation erzielen, argumentiert der Bundesrat. Die Organspende wäre dann der grundsätzliche Normalfall, die Situation für Angehörige klarer. Praktisch alle europäischen Länder mit hohem Spendeaufkommen hätten als Grundlage die Widerspruchslösung eingeführt.

Geltendes Recht unzureichend

Die derzeit geltende „erweiterte Zustimmungslösung“ habe sich in der Praxis nicht bewährt: Die Zahl der Organspenderinnen und -spender stagniere auf niedrigem Niveau - trotz intensiver und langjähriger Aufklärungs- und Informationskampagnen durch Bund und Länder. Umfragen zufolge hätte lediglich ein Drittel der Bevölkerung bisher eine selbstbestimmte Entscheidung getroffen und im Organspendeausweis festgehalten. In der Praxis liege sogar bei weniger als 20 Prozent möglicher Spenden-Fälle ein schriftlich dokumentierter Wille vor. Daher müssten oft Angehörige entscheiden, die in der akuten Situation des Todes von nahen Angehörigen mit der Entscheidungslast häufig überfordert seien und eine Spende ablehnten.

Entscheidung liegt bei Bundesregierung

Die am 15. Dezember 2023 auf Initiative von acht Ländern gefasste Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit der Forderung befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Stand: 15.12.2023

Video

Rechtsverordnungen

Top 44Himmelslaternen

Himmelslaterne vor blauen Himmel mit Sonnenuntergang

© Foto: AdobeStock | Adil

  1. Beschluss

Beschluss

Verkaufsverbot von Himmelslaternen kommt

Künftig ist es bundesweit verboten, so genannte Himmelslaternen zu verkaufen: Der Bundesrat stimmte am 15. Dezember 2023 einem entsprechenden Verordnungsentwurf der Bundesregierung zu.

Lückenschluss in der Rechtslage

Hintergrund für die Verordnung: Nach derzeitiger Rechtslage ist zwar die Verwendung von Himmels- oder Wunschlaternen bzw. Glücksballonen verboten, der Verkauf jedoch nicht. Insbesondere im Onlinehandel fehle es an ausreichenden Hinweisen auf das Nutzungsverbot. Verbraucherinnen und Verbraucher gingen häufig davon aus, dass bei legalem Erwerb auch die Verwendung zulässig sei. Diese Lücke soll durch Änderung der 15. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz künftig geschlossen werden.

Erhebliche Brandgefahr

Die in der Verordnung als unbemannte ballonartige Flugleuchtkörper bezeichneten Laternen erzeugen durch offenes Feuer Heißluft. Sie fliegen unkontrolliert bis zu 500 Meter hoch, je nach Windrichtung mehrere Kilometer weit und bis zu 20 Minuten lang. Aufgrund ihrer Bauart und der verwendeten Materialien gehe von ihnen eine erhebliche Gefahr aus, sie gefährdeten zudem den Flugverkehr, heißt es in der amtlichen Begründung. Die durch sie ausgelösten Brände können schwere Schäden verursachen, wie zum Beispiel in der Silvesternacht 2019/2020 im Krefelder Zoo.

Verkündung und Inkrafttreten

Die Verordnung wurde am 15. Januar 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 16. Januar 2024 in Kraft.

Stand: 15.01.2024

Glossary

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