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NRW stärkt weiterhin Angebote für Pflegebedürftige

Foto zeigt pfegebedürftige Frau mit Hand an einem Gehstock, auf der die Hand einer Helferin liegt

Landesregierung stärkt weiterhin Angebote zur Unterstützung im Alltag für Pflegebedürftige

Entlastungsbetrag für Nachbarschaftshilfe unbürokratisch verfügbar

Das nordrhein-westfälische Kabinett hat die Siebte Verordnung zur Änderung der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) beschlossen. Die bereits im März 2020 eingeführten Ausnahmeregelungen im Bereich Anerkennung und Förderung für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege gelten damit weiter bis zum 31. Dezember 2023.
13. September 2022
Dies betrifft insbesondere die unbürokratische Inanspruchnahme von Nachbarschaftshilfe über den sogenannten „Entlastungsbetrags“, mit dem pflegebedürftigen Menschen monatlich ein Betrag in Höhe von 125 Euro aus der Pflegeversicherung zur Verfügung steht.

Minister Karl-Josef Laumann erklärt: „Die Folgen der Pandemie sind nach wie vor spürbar – auch in der häuslichen Versorgung von pflegebedürftigen Menschen. Gleichzeitig bin ich davon überzeugt, dass flexible Handlungsmöglichkeiten immer wichtiger sind, um den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen gerecht zu werden. Mit der Verlängerung der Sonderregelungen soll daher auch weiterhin ein möglichst niedrigschwelliger Einsatz des Entlastungsbetrages der Pflegeversicherung ermöglicht werden. Auch das führt zu einer Entlastung von Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Personen, die Pflegeverantwortung übernehmen. Ich werde mich auf Bundesebene weiterhin dafür einsetzen, dass der Entlastungsbetrag generell wesentlich flexibler einsetzbar ist. Die Leistungen müssen der Versorgungsrealität gerecht werden, gerade wenn sie bewusst niedrigschwellig ausgestaltet sind – so wie die Nachbarschaftshilfe.“

Mit den Änderungen der einschlägigen AnFöVO soll weiterhin insbesondere der Zugang zu Leistungen der Nachbarschaftshilfe erleichtert werden. Zudem soll ab Januar 2023 Informationsmaterial für Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern bereitgestellt werden. Damit können wichtige Informationen und Notfallwissen sowie Hinweise auf weitergehende Informationsquellen und Qualifizierungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.

Hintergrundinformationen

Die Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) wurde erstmals am 21. März 2020 um Ausnahmeregelungen zur Unterstützung der häuslichen Versorgung während der Pandemie ergänzt. Die Ausnahmeregelungen beinhalten die Anerkennung bestimmter Leistungen auch ohne behördliches Anerkennungsverfahren. Zudem wurde ein Verzicht auf den normalerweise erforderlichen Nachweis einer geeigneten Qualifizierung von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern aufgenommen.

Nachbarschaftliche Hilfen sowie Unterstützungen bei Einkäufen und der Organisation von Terminen können pflegebedürftigen Menschen das Leben zu Hause erleichtern. Gerade wenn die Erledigung der alltäglichen Dinge schwierig wird. Daher hat das Land Nordrhein-Westfalen in Zeiten der Corona-Pandemie dafür Sorge getragen, dass diese Leistungen leichter mit der Pflegekasse abgerechnet werden können. Denn auch hierfür kann der Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung eingesetzt werden. Voraussetzung ist normalerweise, dass die einzelnen Angebote, die in Anspruch genommen werden, landesrechtlich anerkannt wurden und bestimmten Qualitätsanforderungen entsprechen. Das ist gerade bei der Nachbarschaftshilfe aber oft nicht verständlich. Diese sollte gerade in Zeiten, in denen Unterstützung so wichtig ist, möglichst unbürokratisch zur Verfügung stehen.

Die AnFöVO regelt die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag. Das sind Betreuungsangebote sowie verschiedenartige Entlastungsangebote – beispielsweise Hilfen im Haushalt bei der Haushaltführung, die Begleitung zum Einkauf oder zu Terminen oder auch einfach nur das gemeinsame Gespräch über Alltagsdinge). Diese Angebote können pflegebedürftigen Menschen das Leben zu Hause erleichtern und dazu beitragen, die Anforderungen des Alltags besser bewältigen zu können. Für die Inanspruchnahme steht der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich aus der Pflegeversicherung zur Verfügung