Konzept der gestuften Notfallversorgung

 

 

Seit zwei Jahren arbeitet der Gemeinsame Bundes­ausschuss (G-BA) an einem gestuften System von Notfall­strukturen in Kranken­häusern. Im Stufen­konzept sollen unter anderem Mindest­vorgaben zur Art und Anzahl von Fachabteilungen, zur Anzahl von Qualifikationen des vorzuhaltenden Fach­personals sowie zum zeitlichen Umfang der Bereitstellung von Notfall­leistungen festgelegt werden.

Bundes­ärztekammer-Präsident Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery hat in der vergangenen Woche in einem Schreiben an den G-BA-Vorsitzenden Prof. Josef Hecken um Aufschub gebeten, berichtet die Ärztezeitung. Auch öffentlich kritisiert er in seinem Videostatement das Konzept der gestuften Notfallversorgung.

Hecken verteidigte die Pläne und warnte vor einer Verzögerungs­taktik. Nach mehreren Verschiebungen will der G-BA die Ergebnisse voraussichtlich am 19. April 2018 öffentlich machen.

Die Einführung des Stufen­konzepts könnte für die Kliniken und niedergelassenen Ärzte weitreichende Folgen nach sich ziehen. Denn die Einstufung einer Klinik als notfalltauglich ist möglicherweise die Voraussetzung für die Einrichtung eines integrierten Notfall­zentrums. Diese Zentren sollen, so weit sind sich Vertrags- und Kranken­hausärzte einig, ambulante Bereitschafts­dienstpraxen ersetzen, berichtet die Ärztezeitung.

(Quelle: G-BA; Bundesärztekammer; Ärztezeitung)

Hintergrund:
Der Plan zur Einführung eines Stufen­systems findet sich im Kranken­haus­strukturgesetz (Paragraph 136c, Absatz 4, SGB V). Dort hieß es ursprünglich: "Der Gemeinsame Bundes­ausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2016 ein gestuftes System von Notfall­strukturen in Kranken­häusern, einschließlich einer Stufe für die Nichtteilnahme an der Notfall­versorgung. Hierbei sind für jede Stufe der Notfall­versorgung insbesondere Mindest­vorgaben zur Art und Anzahl von Fachabteilungen, zur Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden Fach­personals sowie zum zeitlichen Umfang der Bereitstellung von Notfall­leistungen differenziert festzulegen. Der Gemeinsame Bundes­ausschuss berücksichtigt bei diesen Festlegungen planungsrelevante Qualitäts­indikatoren nach Absatz 1 Satz 1, soweit diese für die Notfall­versorgung von Bedeutung sind."

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