Seit zwei Jahren arbeitet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) an einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern. Im Stufenkonzept sollen unter anderem Mindestvorgaben zur Art und Anzahl von Fachabteilungen, zur Anzahl von Qualifikationen des vorzuhaltenden Fachpersonals sowie zum zeitlichen Umfang der Bereitstellung von Notfallleistungen festgelegt werden.
Bundesärztekammer-Präsident Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery hat in der vergangenen Woche in einem Schreiben an den G-BA-Vorsitzenden Prof. Josef Hecken um Aufschub gebeten, berichtet die Ärztezeitung. Auch öffentlich kritisiert er in seinem Videostatement das Konzept der gestuften Notfallversorgung.
Hecken verteidigte die Pläne und warnte vor einer Verzögerungstaktik. Nach mehreren Verschiebungen will der G-BA die Ergebnisse voraussichtlich am 19. April 2018 öffentlich machen.
Die Einführung des Stufenkonzepts könnte für die Kliniken und niedergelassenen Ärzte weitreichende Folgen nach sich ziehen. Denn die Einstufung einer Klinik als notfalltauglich ist möglicherweise die Voraussetzung für die Einrichtung eines integrierten Notfallzentrums. Diese Zentren sollen, so weit sind sich Vertrags- und Krankenhausärzte einig, ambulante Bereitschaftsdienstpraxen ersetzen, berichtet die Ärztezeitung.
(Quelle: G-BA; Bundesärztekammer; Ärztezeitung)
Hintergrund: Der Plan zur Einführung eines Stufensystems findet sich im Krankenhausstrukturgesetz (Paragraph 136c, Absatz 4, SGB V). Dort hieß es ursprünglich: "Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2016 ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern, einschließlich einer Stufe für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung. Hierbei sind für jede Stufe der Notfallversorgung insbesondere Mindestvorgaben zur Art und Anzahl von Fachabteilungen, zur Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals sowie zum zeitlichen Umfang der Bereitstellung von Notfallleistungen differenziert festzulegen. Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei diesen Festlegungen planungsrelevante Qualitätsindikatoren nach Absatz 1 Satz 1, soweit diese für die Notfallversorgung von Bedeutung sind."
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