Höherer Zuschlag für Terminvermittlung

 

 

Das Bundeskabinett hat am 26. September 2018 einen erheblich veränderten Entwurf zum "Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)" beschlossen.

Ursprünglich sollte der Beschluss bereits am 19. September 2018 gefasst werden. Bei der Ausgestaltung und Vergütung von Sprechstunden ohne vorherige Terminvereinbarung gab es jedoch noch ungelöste Fragen.

Der Kabinetts­beschluss enthält hierzu wesentliche Änderungen: So sollen Hausärzte einen Zuschlag von mindestens fünf Euro erhalten, wenn sie Kassenpatienten an einen Facharzt vermitteln. Mehr Geld als geplant sollen demnach auch Fachärzte für offene Sprechstunden bekommen.

Kern des Gesetzes, das als "Omnibusgesetz" angelegt ist und Regelungen zu ganz unterschiedlichen Bereichen enthält, bleibt die Verbesserung der Termin- und Wartezeitensituation in den Arztpraxen. Die Termin­service­stellen der KVen sollen zu "Servicestellen für ambulante Versorgung und Notfälle" ausgebaut werden. Dort sollen künftig auch Termine bei Haus- und Kinderärzten und unter bestimmten Bedingungen auch Termine für eine Akutbehandlung vermittelt werden. Die Termin­service­stellen müssen zudem rund um die Uhr zu erreichen sein.

Die TK begrüßt den Ansatz, die Termin­service­stellen auszubauen. "Für Hamburg würde ich mir wünschen, dass wir die Chance nutzen und die Gräben zwischen den Versorgungs­sektoren überwinden, indem wir perspektivisch die Termin­service­stelle auch noch mit der Rettungs­leitstelle zusammenlegen", so Maren Puttfarcken, Leiterin der TK-Landesvertretung Hamburg.

"Eine sektorenübergreifende gemeinsame Leitstelle wäre ein großer Gewinn für die Patienten. Hierfür können nun durch die Novellierung des Hamburger Rettungs­dienst­gesetzes und die Umsetzung der entsprechenden Vorgaben des TSVG die Weichen gestellt werden. Mit entsprechender Technik ist eine solche gemeinsame sektoren­übergreifende Leitstelle sogar ohne eine räumliche Nähe möglich“, so Puttfarcken weiter.

Das Gesetz soll voraussichtlich im Frühjahr 2019 in Kraft treten und ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.

(Quelle: Ärztezeitung; BMG)

 

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