Krankenhauszukunftsgesetz

Digitalprojekte erhalten Verlängerung

  • Digitalisierung
Digitalprojekte erhalten Verlängerung
© GettyImages/svetikd

Die Frist für Digitalprojekte im Rahmen des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) entfällt. Kliniken können ihre Patientenportale, ihre Pflege- und Behandlungsdokumentation oder ihr Medikationsmanagement nun auch nach 2024 abschließen. Darauf haben sich die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband in der sogenannten Digitalisierungsabschlags-Vereinbarung – einem neuen Sanktionskatalog bei Verstößen gegen KHZG-Umsetzungsfristen – verständigt, den die Selbstverwaltung in dieser Woche präsentiert hat. Die Vereinbarung soll zum 1. August 2023 in Kraft treten. Bisher war gesetzlich vorgeschrieben, dass die geförderten KHZG-Projekte bis Ende 2024 umgesetzt sein müssen, ansonsten drohten Sanktionen. Künftig genügt schon die Beauftragung zur Umsetzung. 

Die ursprünglichen Sanktionszahlungen sollten ab 2025 bis zu 2 Prozent des Jahresumsatzes ausmachen. Den neuen Sanktionskatalog haben DKG und GKV-Spitzenverband im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) erarbeitet und abgestimmt. Das KHZG-Volumen umfasst rund 4,3 Milliarden Euro von Bund und Ländern für IT-Maßnahmen im Kliniksektor. 

Neues Bewertungskonzept: Soll-Ist-Abgleich

Die zeitlichen Vorgaben für die Fördertatbestände (FTB) des KHZG bleiben grundsätzlich unverändert, jedoch gibt es ein neues Bewertungskonzept: In die FTB 2 bis 6 fließen neue Bewertungskriterien wie „Verfügbarkeit“ und „Nutzung der digitalen Dienste“ auf Basis eines Soll-Ist-Abgleichs. Jede Muss-Anforderung erhält einen Punktwert. Die Nutzung wird jeweils mit einem Prozentwert angegeben und kann nur angegeben werden, wenn die korrespondierenden Muss-Anforderungen zur Verfügbarkeit erfüllt sind. Der maximale Abzug liegt bei zwei Prozent und „wird in einem jährlich festzulegenden Verhältnis auf die Kategorien Verfügbarkeit und Nutzung verteilt“, heißt es in der Vereinbarung. Für die Jahre 2025 und 2026 wurde ein Verhältnis von 100 Prozent Verfügbarkeit zu 0 Prozent Nutzung festgesetzt. Voraussetzung hierfür ist, dass zumindest die Antwortoption „beauftragt“ bei allen Anforderungen der Kategorie „Verfügbarkeit“ angegeben und durch Belege nachgewiesen wurde. 

Für die nachfolgenden Jahre werden die Abschläge immer wieder neu berechnet: während die „Verfügbarkeit“ in der Berechnung stetig bis ins Jahr 2031 sinkt, steigt der Faktor „Nutzbarkeit der Dienste“ kontinuierlich an. Bis spätestens 2029 überprüfen die Vereinbarungspartner Gewichtung sowie Abschlagslevel und legen die jeweiligen Werte für die Folgejahre fest. Die genaue Abschlagshöhe ermitteln und vereinbaren jedes Jahr die Vertragsparteien standortbezogen im Rahmen der Budgetverhandlungen. Basis bilden die Nachweise und Berechnungen zu den im Vorjahr bereitgestellten Diensten.

Zudem werden die digitalen Dienste neu priorisiert: die Pflegedokumentation steht an der Spitze, gefolgt von Patientenportalen und Medikationsmanagement. Die neue Priorisierungsreihenfolge der FTB: 

1. FTB 3: Systeme zur digitalen Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen
2. FTB 2: Patientenportale für ein digitales Aufnahme- und Entlassmanagement
3. FTB 5: Digitales Medikationsmanagement
4. FTB 6: Systeme zur digitalen Anforderungen für Leistungen
5. FTB 4: Digitale Entscheidungsunterstützungssysteme

Hier geht es zur neuen Digitalisierungsabschlags-Vereinbarung

Autor

 Anika Pfeiffer

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Mit unserem täglichen Newsletter informieren wir bereits rund 10.000 Empfänger über alle wichtigen Meldungen aus den Krankenhäusern und der Gesundheitsbranche

Kontakt zum Kundenservice

Rufen Sie an: 0 56 61 / 73 44-0
Mo - Fr 08:00 bis 17:00 Uhr

Senden Sie uns eine E-Mail:
info@bibliomedmanager.de

Häufige Fragen und Antworten finden Sie im Hilfe-Bereich