Urteil: Zahlungen der Krankenkassen an BZgA verfassungswidrig

 

 

Am 18. Mai hat das Bundessozialgericht (BSG) geurteilt: Der Bund darf nicht auf Gelder der gesetzlichen Sozialversicherung zugreifen, um eigene Behörden und Aufgaben zu finanzieren. Dies verstoße gegen das im Grundgesetz verankerte Selbstverwaltungsrecht der Kassen. Es ging konkret um die Finanzierung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Mit dem 2015 beschlossenen Präventionsgesetz sollten die Kranken­kassen für jeden Versicherten jährlich mindestens 45 Cent an die BZgA zahlen.

Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) verwahrte sich seinerzeit dagegen, und Ende 2015 sperrte der Verwaltungsrat des Verbands sogar die Mittel im eigenen Haushalt. Daraufhin wies das Bundesgesundheitsministerium als zuständige Aufsichtsbehörde den GKV-SV an, die Mittel freizugeben. Die Klage hiergegen hatte nun vor dem BSG Erfolg.

(Quelle: Ärzteblatt)

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