Änderungsanträge zum UPD-Errichtungsgesetz

 

 

Ende Januar wurde der Gesetzentwurf zur Reform der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD-Errichtungsgesetz) das erste Mal im Bundestag debattiert (wir berichteten zuletzt im Newsletter Nr. 19 vom 24. Oktober 2022). Nicht nur die Opposition kritisierte den Gesetzentwurf - auch in der Koalition deutete sich an, an dem Gesetz­entwurf noch etwas arbeiten zu wollen, berichtet das Ärzteblatt. So erklärte die Hamburger Abgeordnete Linda Heitmann von den Grünen, dass man in den Beratungen aus "einem guten Entwurf noch einen besseren" machen wolle.

Weiterhin wurden Änderungsanträge zum UPD-Errichtungsgesetz bekannt. So soll unter anderem die Entbudgetierung der Kinderheilkunde geregelt werden. Dazu sollen die Leistungen der allgemeinen Kinder- und Jugendmedizin von mengenbegrenzenden Maßnahmen in der Honorarverteilung ausgenommen werden. Damit das Verbot der Honorarbegrenzung und -minderung nicht zulasten anderer Arztgruppen geht, wird in § 87a SGB V ein neuer Absatz 3b eingefügt, wodurch die Krankenkassen zur Übernahme der Mehrleistungen, die in voller Höhe nach den Preisen der Euro-Gebührenordnung zu vergüten sind, verpflichtet werden.

Ebenfalls neu geregelt werden soll die lebensweltbezogene Gesundheitsförderung und Prävention im Rahmen eines Änderungsantrags. Künftig soll dies als Gemeinschafts­aufgabe der Krankenkassen und des GKV-Spitzenverbands wahrgenommen werden. Die Zusammenarbeit mit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) ist nicht mehr verpflichtend. Hintergrund ist ein Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2021 (wir berichteten zuletzt im Newsletter Nr. 10 vom 31. Mai 2021). Auch die Reform des Transfusionsgesetzes soll mit einem Änderungsantrag über das UPD-Errichtungsgesetz eingebracht werden.

(Quelle: Ärzteblatt; Bundestag; Tagesspiegel Background; TK)

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