G-BA definiert Vorgaben für die Ersteinschätzung in Notaufnahmen

 

 

Am 6. Juli hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bekannt gegeben, dass die Arbeiten für Vorgaben für ein qualifiziertes und standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren in Notaufnahmen von Krankenhäusern entsprechend dem gesetzlichen Auftrag abgeschlossen seien. Mit Hilfe des Ersteinschätzungsverfahrens soll künftig schnell und verlässlich beurteilt werden, wie dringend bei Hilfesuchenden der Behandlungsbedarf ist. Dafür hat der G-BA unter anderem Mindestanforderungen an das Verfahren, das digitale Assistenzsystem und die Qualifikation des beteiligten medizinischen Personals beschlossen. Nur wenn ein sofortiger Behandlungsbedarf festgestellt wird, soll die Patientin oder der Patient ambulant im Krankenhaus behandelt oder gegebenenfalls auch stationär aufgenommen werden. In allen anderen Fällen soll die Behandlung grundsätzlich in der vertragsärztlichen Versorgung erfolgen.

Bei Hilfesuchenden ohne sofortigen Behandlungsbedarf schließt sich künftig ein erweitertes Ersteinschätzungsverfahren an, das auf dem Ergebnis der Triage beruht und das Zeitfenster bis zur Behandlung sowie die Versorgungsebene vorgibt. Je nachdem, ob eine ärztliche Behandlung innerhalb von 24 Stunden beginnen sollte oder nicht, werden künftig zwei sogenannte Dringlichkeitsgruppen unterschieden. Das Verfahren soll ab Juni 2024 greifen.

Den Auftrag hatte der G-BA in der vergangenen Legislaturperiode im Jahr 2021 im Rahmen des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) erhalten. Für Diskussionen sorgte ein kurzfristiger Änderungsantrag im Gesetzgebungsverfahren des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes (PUEG) im Mai dieses Jahres (wir berichteten im Newsletter Nr. 11 vom 5. Juni 2023). Laut G-BA wird die kurzfristige Neuregelung für die Notfallversorgung mit diesem Beschluss berücksichtigt.

(Quelle: G-BA; Ärzteblatt; TK)

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